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Tüzük

Art. 1 Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen "Mozaik" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich mit den kulturellen und sozialen Problemen der EinwanderInnen auseinander und bezweckt den kulturellen Austausch.
Der Verein kann verschiedene Projekte verwirklichen, die dem obigen Ziel entsprechen.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein steht Frauen und Männern offen, welche sich mit dem Ziel des Vereins einverstanden erklären können. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

Der Verein besteht aus Aktiv- uns Passivmitgliedern.
Um Aktivmitglied zu werden, sollte ein Mitglied während mindestens drei Monate an den Aktivitäten des Vereins teilgenommen haben. Die Passivmitglieder sind dazu nicht verpflichtet.

Art. 4 Mittel

Die Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Beiträge von GönnerInnen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Beiträge der öffentlichen Hand

Art. 5 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Jahresversammlung
  • der Vorstand

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verein. Sie besteht aus sämtlichen Aktivmitgliedern. Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen steht allen interessierten Personen unter Ausschluss des Stimmrechts frei. Sie findet in der Regel viermal jährlich statt und hat folgende Befugnisse:

  • Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeiten fest und entscheidet über die laufende innerbetriebliche Geschäftstätigkeit.
  • Sie wählt den Vorstand und kann Projektgruppen einsetzen.
  • Sie delegiert Kompetenzen an den Vorstand oder an die Projektgruppen.
  • Sie regelt die Zeichnungsberechtigung für den Verein.
  • Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden über Aufnahme und Ausschluss von Aktiv- und Passivmitgliedern.

Die Aktivmitglieder nehmen nach Möglichkeit an sämtlichen Mitgliederversammlungen teil.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.

Der Vorstand konstruiert sich selbst. Er vertritt den Verein gegen aussen.

Der Vorstand hat überdies die Aufgaben und Kompetenzen, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen wurden und er versammelt sich mindestens einmal monatlich.

Art. 8 Rechnungsrevisorinnen

Die Revisorinnen werden von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr bestimmt. Sie prüfen die Buchhaltung und berichten an der Generalversammlung über die Ergebnisse.

Art. 9 Jahresversammlung

Die Jahresversammlung besteht aus den Aktiv- und Passivmitglieder des Vereins.

Die Jahresversammlung findet einmal jährlich statt.

Ein Drittel der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Dieser Appell soll mindestens ein Monat vor Abhalten der ausserordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Der Antrag soll die Traktandenliste enthalten und schriftlich eingereicht werden.

Jedes Mitglied der Generalversammlung hat ein Stimmrecht.

Veränderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Aktivmitglieder und andere Veränderungen der einfachen Mehrheit. Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt.

Art. 10 Projektgruppen

Der Verein führt seine Aktivitäten in verschiedenen Projekten durch. Die Projektgruppenanträge werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Die Projektgruppen konstruieren sich selbst und sind in ihrer Arbeitsteilung autonom. Sie sind jedoch verpflichtet, die Hauptziele und Arbeitsregeln der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen und haben sich nach deren Vorgaben zu richten.

Art. 11 Beginn des Vereinsjahres

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres und endet am 30. November des darauffolgend Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

Art. 12 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins soll als Einzeltraktandum traktandiert werden. Die Auflösung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Aktivmitglieder des Vereins.
Falls die qualifizierte Mehrheit der Aktivmitglieder bei der zweiten Einberufung nicht erreicht wird, genügt die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder für die Auflösung des Vereins.

Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet diese, nach erfolgtem Auflösungsbeschluss über die Verwendung der Vereinsvermögens. Dabei ist zu beachten, dass das Vermögen in jedem Fall einem wohltätigen Unternehmen auf dem Gebiete der multikulturellen Gesellschaft zu verwenden ist.

Art. 13 Schlussbestimmungen

Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind von dieser am 1. November angenommen worden.